Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 3 U 4350/98
Urteil vom 10.08.1999
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 8769/97
In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1999 für Recht erkannt:
I.
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. November 1998 (Az.: .3 0 8769/97) werden zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Kläger ist in Höhe von DM 3.300,– beschwert, die Beschwer der Beklagten beträgt DM 9.900,–.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 12.200,– festgesetzt.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Endurteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die beiden selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig, erweisen sich jedoch in der Sache als unbegründet. Das Erstgericht hat mit Recht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Klauseln zu unterlassen, und im übrigen die Klage abgewiesen.
1.
Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugt und aktivlegitimiert. Er ist gerichtsbekanntlich ein rechtsfähiger Verband, zu dessen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Diese Aufgabe nimmt er auch tatsächlich wahr und besitzt die dafür erforderliche Organisationsstruktur. Er gehört zu den anerkannten klagebefugten Verbraucherverbänden (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 13 Rz. 9). Die Beklagte hat dementsprechend die Klagebefugnis des Klägers ni[…]