Oberlandesgericht Rostock
Az.: 2 U 69/01
Verkündet am 17.04.2002
Vorinstanz: LG HRO – Az.: 3 O 461/01
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2002 beschlossen:
Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 200.000,- Euro fallen der Beschwerdeführerin 7/8 und dem Beschwerdegegner 1/8 zur Last.
Gründe
I.
Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache streiten die Parteien noch darüber, wer die Kosten des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat, in dem die Beschwerdeführerin Unterlassung rufschädigender Tatsachenbehauptungen sowie der Veröffentlichung von Geschäftspost im Internet begehrt hat.
Die Beschwerdeführerin, ein europaweit tätiges Unternehmen aus dem Bereich der Herstellung und des Vertriebes von Holzprodukten für Heim und Garten, belieferte den Beschwerdegegner, der im Rahmen eines Einzelunternehmens unter anderem Saunen plant, liefert und montiert, während einer etwa l Jahr andauernden Geschäftsbeziehung mit Saunen. Als der Beschwerdegegner nach Aufhebung des Rabattgesetzes im Internet unter seiner Adresse: http://www. Fxxxx.de mit Preisen für Produkte der Beschwerdeführerin warb, die unterhalb der von dieser empfohlenen unverbindlichen Herstellerpreise lagen, ersuchte die Beschwerdeführerin ihn mit Schreiben vom 13.09.2001, die eigenen Verkaufspreise ihren empfohlenen Herstellerpreisen anzupassen, „um keine Unruhe im Saunamarkt zu verursachen“. Mit weiterem Schreiben vom 09.11.2001 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner nochmals auf, seine auf der Homepage angegebenen Verkaufspreise schnellstmöglichst bis zum 23.11.2001 zu ändern. Am 21.11.2001 suchte die Außendienstmitarbeiterin der Beschwerdeführerin A H den Beschwerdegegner auf; die Gesprächsinhalte sind streitig. Am 22.11.2001 rief der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin an.
Im Anschluss an dieses Telefonat mit dem Prokuristen teilte dieser namens der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner durch Schreiben vom 22.11.2001 mit, dass die Beschwerdeführerin da[…]