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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kellerräume in WEG-Anlage – Nutzung zu Wohnzwecken – Untersagung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Az.: 2 W 198/05
Beschluss vom 17.05.2006
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, Az.: 32 II 42/04
LG Itzehoe, Az.: 1 T 5/05

In der Wohnungseigentumssache hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 18.10.2005 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 29.09.2005 am 17.05.2006 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Unter Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts Itzehoe vom 21.12.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.01.2005 in der Hauptsache wird den Beteiligten zu 2. untersagt, die Kellerräume des Wohnungseigentums eingetragen im Grundbuch von ………………….. als Wohn- und Schlafräume zu nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Die Beteiligten zu 2. haben die gerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten
Der Geschäftswert auch des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 3.000,00 Euro.

Gründe:
I.
Die Anlage besteht aus einem Halbhaus mit zwei Eigentumswohnungen. Die Beteiligten zu 1. erwarben die Wohnung im Obergeschoss (Nr. 2) im Sommer 1999, die Beteiligten zu 2. erwarben die Wohnung im Erdgeschoss (Nr. 1), die sie zunächst gemietet hatten, im Frühjahr 2004. Die Wohnungen weisen jeweils ein Wohnzimmer mit integrierter Küche, ein Schlafzimmer, Sanitärräume und einen Flur auf. Die Beteiligten zu 2. haben zwei minderjährige Kinder. In der Teilungserklärung (TE) heisst es unter Ziffer II. :
„Im einzelnen erfolgt die Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte wie folgt:
1. 56/100 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung belegen im Erdgeschoß und Keller mit einer Nutzfläche von 154,33 qm, die in der Abgeschlossenheitserklärung mit Ziffer 1 bezeichnet ist, sowie dem Sondernutzungsrecht…….
2. 44/100 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereig[…]


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