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Parkplatz und Geschwindigkeitsbegrenzung

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OLG Oldenburg
Az: 2 SsRs 214/11
Beschluss vom 16.09.2011

In der Bußgeldsache hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16. September 2011 …… (§ 80a Abs. 1 OWiG) gemäß §§ 79, 80 OWiG beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 04.07.2011 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 27.10.2010 um 9.46 Uhr in … die … Straße mit einem Pkw befahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten habe.
Der Betroffene war, vom Parkplatz des an der M…Straße gelegenenSchwimmbades kommend, auf die M…Straße aufgebogen und hatte bis zum Erreichen der Messstelle kein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert. In den Urteilsgründen heißt es weiter:
´Kenntnis musste der Betroffene von dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkenden Verkehrszeichen bereits auf der Hinfahrt zum Schwimmbad nehmen, weil die M… Straße die einzige Zufahrt zu dem Parkplatz ist. …
Nachdem der Betroffene daher aus dem Kreisel heraus die M… Straße, in Richtung B… befuhr, passierte er das 30 km/hSchild mit dem Zusatzschild 7 – 16 Uhr und bog erst danach auf den Parkplatz ab.´

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro verurteilt worden ist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden seien, da das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zum einen keinen Zeugen vernommen habe und zum anderen lediglich der KBAAuszug und das Foto Bl. 1 d. A. erörtert und zum Gegenstand der mündlichen Verha[…]


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