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Mahnbescheidsantrag – unrichtige Tatsachenangabe ist Betrug

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Oberlandesgericht Celle
Az: 31 Ss 29/11
Beschluss vom 01.11.2011

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe
I. Das Amtsgericht Peine verurteilte den Angeklagten am 11. November 2010 wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verhängt wird.
Nach den getroffenen Feststellungen beantragte der Angeklagte am 19. Januar 2010 beim zentralen Mahngericht in Uelzen drei Mahnbescheide gegen die Eltern und die Lebensgefährtin seines Schuldners, der ihm aus Warenlieferungsverträgen ca. 11.590 € schuldete und diese nach Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung nicht abtrug. Dabei wusste der Angeklagte, dass ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen seine Antragsgegner zustand. In den Mahnanträgen gab der Angeklagte als Grund der Hauptforderung jeweils ein angebliches „Schuldanerkenntnis gemäß Rechnungen für Warenlieferungen vom 11.10.2006 bis zum 27.6.2007“ an. Mit seiner Vorgehensweise beabsichtigte er, den zuständigen Rechtspfleger zum Erlass entsprechender Mahnbescheide zu veranlassen, um auf deren Grundlage anschließend Vollstreckungsbescheide zu erwirken, aus denen er seine Forderung vollstrecken wollte. Am 29. Januar 2010 wurden im automatisierten Mahnverfahren die Mahnbescheide antragsgemäß erlassen. Nach erfolgter Zustellung der Mahnbescheide erhoben die Antragsgegner am 5. Februar 2010 jeweils Widerspruch.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II. Die Revision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet und daher nach § 349 Abs. 2 StPO insgesamt zu verwerfen gewesen. Die zulässig erhobenen Verfahrens und Sachrügen decken weder zum Schuldspruch noch zum[…]


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