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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handelsvertreter: Haftung des Geschäftsherrn bei Unterschlagung

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OLG Karlsruhe
Az.: 15 U 91/01
Urteil vom 21.05.2004
Vorinstanz: LG Karlsruhe, AZ.: 6 O 153/01

Leitsatz:
Nimmt ein Handelsvertreter, der keine Inkassovollmacht besitzt, Kundengelder entgegen, kommt eine Haftung des Geschäftsherrn für den Handelsvertreter gemäß § 278 BGB in Betracht, wenn der Handelsvertreter die Kundengelder unterschlägt.

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Mai 2004 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.2001 – 6 O 153/01 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird, als Gesamtschuldnerin neben Frau A. haftend, verurteilt, an die Klägerin 20.451,68 € nebst 4,75% Zinsen hieraus seit dem 15.03.1998 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Freiburg – 8 O 89/00 – im Verfahren R. W. gegen A..
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin gab ihrer Schwester A. am 15.03.1998 einen Betrag von DM 40.000 in bar. Das Geld sollte nach dem Willen der Klägerin für sie in einem Investmentfonds angelegt werden. Frau A. unterschlug jedoch das ihr übergebene Geld. Ihr Aufenthaltsort war seit März 1998 bis zum 05.05.2004 unbekannt. Mit einem am 28.09.2000 zugestellten Versäumnisurteil wurde Frau A. zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin verlangt nun auch von der Beklagten, der V. GmbH, Schadensersatz in gleicher Höhe, weil diese für das Verhalten der Frau A. hafte.
Die Beklagte ist als Vermögensverwalterin für ihre Kunden tätig; außerdem vermittelt sie Finanzanlagen, insbesondere in Investmentfonds. In der Zeit von No[…]


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