Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) – Beschluss vom 20.02.2017
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit eines fahrlässigen (nicht: vorsätzlichen) Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen hat.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Die zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat am 26. Oktober 2015 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 50 km/h bei einer bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, begangen am 17. Juni 2015 um 15:18 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … auf der Bundesautobahn … bei Kilometer 21,1 in Fahrtrichtung H…, eine Geldbuße von 160,00 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. In dem Bußgeldbescheid heißt es: „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h.“
Der Betroffenen hat mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2015 gegen den am 27. Oktober 2015 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch mit dem Ziel eingelegt, dass das Fahrverbot in Wegfall gerät.
Nach Überleitung in das gerichtliche Verfahren hat der Bußgeldrichter mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 Hauptverhandlung anberaumt auf den 22. April 2016. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. April 2016 hat der Betroffene seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dies in der Hauptverhandlung am 22. April 2016 wiederholt. Die Hauptverhandlung wurde zur Ladung und Vernehmung eines Zeugen unterbrochen und neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2016 bestimmt. Dieser Termin sowie der anberaumte Folgetermin am 29. Juli 2016 wurden aufgehoben. Der neue Hauptverhandlungstermin am 9. September 2016 wurde abermals zur Ladung und Vernehmung eines Zeugen unterbrochen und neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 9. November 2016 bestimmt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Oktober 2016 verzichtete der Verteidiger des Betroffenen auf die Ladung des Zeugen. Unter dem Datum des 24. Oktober 2016 wies der Vorsitzende des Bußgeldgerichts den Verteidiger des Betroffenen darauf hin, dass[…]