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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtswirksamkeit mehrerer Kündigungen

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ArbG Berlin, Az.: 60 Ca 7170/18, Urteil vom 16.01.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 69.433,01 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit mehrerer Kündigungen, über vorläufige Weiterbeschäftigung sowie über Entgeltzahlungen.

Symbolfoto: Von mojo cp / Shutterstock.com

Der am … 1980 geborene, geschiedene und Kindern nicht zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 12. Februar 2009 für das beklagte Land in Vollzeit als Lehrer tätig. Der aktuelle Arbeitsvertrag (Blatt 28 bis 31 der Akten) datiert auf den 1. Juli 2010. Dort ist in § 2 geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) ausgestaltet werde. Dieses Tarifwerk umfasst § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L, ausweislich dessen sich die Beschäftigten durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen haben. Daneben gelten für das Arbeitsverhältnis §§ 1, 67 Berliner Schulgesetz (im Folgenden: SchulG).

Der Kläger ist gegenwärtig in die Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert und erhält außerdem eine monatliche Zulage. Ausweislich der Entgeltabrechnung für April 2018 (Blatt 454 der Akte) macht dies monatlich 5.299,43 Euro brutto zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 176,82 Euro netto aus.

Der Kläger tritt in unterschiedlicher Weise politisch in Erscheinung. So nahm er am 8. Oktober 2016 in Berlin an einer Demonstration teil, wobei er ein Plakat trug. Wegen der Beschriftung von Vor- und Rückseite wird auf die Fotografien Blatt 319 folgend der Akten Bezug genommen. Eine weitere Demonstration fand am 22. April 2017 statt. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger dort ein bestimmtes Flugblatt (Blatt 317 folgend der Akten) verteilte oder nicht.

Weiter betreibt der Kläger unter der Bezeichnung „Der Volkslehrer“ einen sogenannten youtube-Kanal, in welchem er der Internet-Öffentlichkeit selbstgefertigte Filme zur Verfügung stellt, in denen der Kläger zu seinem imaginären Publikum spricht oder für d[…]


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