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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen für vermietete Eigentumswohnung

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AG Neubrandenburg – Az.: 103 C 330/17 – Urteil vom 31.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis 200,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Das Urteil bedarf gemäß 313a ZPO keines Tatbestandes.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab 01.02.2017 von 275,96 EUR auf 286,66 EUR, also auf 5,50 EUR für 52,12 m². Das Mieterhöhungsverlangen vom 24.11.2016 wurde von der Beklagten zu Recht nach § 174 Abs. 1 S. 1 BGB zurückgewiesen. Unstreitig lag dem Mieterhöhungsverlangen weder das Original der Vollmachtsurkunde noch eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei (vgl. Palandt-Ellenberger, § 174 BGB, 76. Auflage, RN 5). Die Beklagte war auch nicht von ihrer Vermieterin über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden. Ausdrücklich ist im § 174 S. 2 BGB geregelt, dass der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzen muss. Dies wäre hier die Vermieterin gewesen. Das Schreiben vom 01.07.2016, in der die Beklagte über die Bevollmächtigung informiert wurde, stammte nicht vom Vollmachtgeber, sondern vom Bevollmächtigten, nämlich der Klägerin.

Eine Akzeptanz der Vollmacht kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte auf das Konto der Klägerin die Miete auf deren Verlangen gezahlt hat. Es ist etwas anderes, ob man die Geldempfangsvollmacht akzeptiert oder die Vollmacht rechtsgeschäftliche Erklärung, wie hier die Mieterhöhung, abzugeben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.09.2017 eine Erhöhung ab 01.09.2017 des Mietzinses von bisher 275,96 EUR auf nunmehr 278,85 EUR zugestimmt (Blatt 48 der Akte). Die Klage ist daher in diesem Bereich unbegründet geworden. In der Regel fehlt der Klägerin für diesen Teil das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat jedoch hierzu keine Prozesserklärung abgegeben.

Einen weitergehenden Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Miete auf insgesamt 286,66 EUR. Nach dem Mieterhöhungsverlangen begehrt die Klägerin die Erhöhung der Miete auf 5,50 je m². Nach dem über die streitgegenständliche Wohnung geschlossenen Mietvertrag beträgt die Mietfläche 50,70 m². Zwar ist in der Teilungserklärung vom 23. März 1995 für diese Wohnung eine größere Wohnfläche angegeben. Wenn jedoch in einem Mietvertrag eine Wohnfläche aufgenommen […]


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