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Fahrerlaubnisentziehung – behandelnder Psychiater hat Zweifel an Fahreignung

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VG Bremen – Az.: 5 V 2094/19 – Beschluss vom 17.01.2020

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24.09.2019 (Az.: 5 K 2093/19) wird wiederhergestellt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Sie ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3. Mit Schreiben vom 31.05.2018 wandte sich das Sozialgericht Bremen an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass es in einem vorliegenden Gerichtsverfahren durch Einholung von Arztberichten Kenntnis davon erlangt habe, dass der behandelnde Psychiater der Antragstellerin Zweifel an ihrer Fähigkeit habe, ein Fahrzeug zu führen.

Auf eine Nachfrage der Antragsgegnerin zu den genaueren Umständen antwortete das Sozialgericht mit Schreiben vom 26.07.2018, dass sämtliche Unterlagen derzeit zur Erstellung eines Gutachtens benötigt würden. Die Antragstellerin möge (auch aus Datenschutzgründen) direkt angeschrieben werden.

Mit Schreiben vom 03.04.2019 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin über die durch das Sozialgericht mitgeteilten Eignungszweifel unterrichtet. Sie wurde darum gebeten, kurzfristig bis zum 10.05.2019 bei ihr vorzusprechen. Zu dem zu vereinbarenden Termin sollte ein aktuelles Attest des behandelnden Psychiaters über die Diagnose und die aktuelle Medikation mitgebracht werden. Es wurde mitgeteilt, dass im Anschluss an das Gespräch ein kostenpflichtiges Eignungsüberprüfungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könne.

Nachdem eine entsprechende Vorsprache nicht stattgefunden hatte, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.05.2019 aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen. Es sollten folgende Fragen beantwortet werden:

„Liegt bei dem/der Untersuchten eine Erkrankung im psychischen Bereich vor, die nach Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahreignung in Frage stellt?

Ist der/die Untersuchte in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) 3 (BE, C1E) gerecht zu werden?“

Es wurde eine Frist zur Vorlage bis zum 09.08.2019 gesetzt. Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis angekündigt. Es müsse unterstellt werden, dass die bestehenden Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sie sich jederzeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr auswirken könnten, ohne dass die Antragstel[…]


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