OLG München – Az.: 24 U 1680/19 – Urteil vom 04.02.2020
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 01.03.2019, Az. 25 O 223/18, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Nr. I genannte Endurteil des Landgerichts Memmingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des von ihr für den Trakehnerwallach „K. …1“ gezahlten Kaufpreises in Höhe von 45.000,00 € sowie die Erstattung von auf das Pferd getätigten Aufwendungen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes. Sie ist der Auffassung, der Kaufvertrag, bezüglich dessen sie zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, sei als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Durch das den Klägervertretern am 07.03.2019 zugestellte Endurteil vom 01.03.2019 (Bl. 144/155 d. A.), auf das hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts, der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und des Inhalts der Entscheidung im Einzelnen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Memmingen die Klage abgewiesen. Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft liege nicht vor, da der Marktwert des von der Klägerin erworbenen Pferdes ausweislich des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. P. 22.516,66 € und damit etwas mehr als die Hälfte des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 45.000,00 € betrage; eine Täuschung der Klägerin durch die Beklagten sei nicht erfolgt.
Mit ihrer am 08.04.2019, einem Montag, eingelegten und nach gewährter Fristverlängerung bis zum 07.06.2019 mit am 04.06.2019 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht
– habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, da für die Klägerin zu keiner Zeit erkennbar gewesen sei, dass das Landgericht – unter Anmaßung eigener Sachkunde – den Verkehrswert des streitgegenständlichen Pferdes mit 22.516,66 € statt, wie im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgeführt, mit 22.400,00 € bemessen würde;
– hätte die von der Klägerin beauftragte Privatgutachterin F. anhören müssen, die einen Verkehrswert des Pferdes von lediglich 8.000,00 € bis 9.000,00 € ermittelt habe;
– hätte die frühere Reitlehrerin der Klägerin,[…]