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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autolackiererei – Fahrzeugschaden – Haftung der Haftpflichtversicherung

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Landgericht Dortmund
Az: 2 O 278/05
Urteil vom 13.04.2006

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.890,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 287,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.187,88 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der eine Autolackiererei betreibt, unterhält seit dem 21.08.2000 eine Haftpflichtversicherung mit der Nummer XXX für seine Werkstatt bei der Beklagten. Die Vermittlung des Vertrages erfolgte über eine Versicherungsagentur in E. In dem Antrag auf Betriebsversicherungen für das Kraftfahrzeuggewerbe ist unter dem Punkt „Betriebs- und Zusatzhaftpflichtversicherung“ für Bearbeitungsschäden eine Deckungssumme in Höhe von 50.000,00 DM ausgewiesen. Der Versicherungsschein verwendet diesbezüglich den Begriff „Tätigkeitsschäden“ und enthält in Fettdruck den Passus, dass auf den Umfang der Sachschadendeckung gemäß § 4 AHB und den Ausschluss der Schäden an fremden Sachen nach § 4 Ziff. I 6 a und b AHB hingewiesen wird. Ebenfalls Vertragsbestandteil wurden die besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk. Diese normieren u.a. unter Ziffer 1.1, dass abweichend von § 4 Zjff. , Abs. 6 b AHB und in Ergänzung zu § 1 Ziff. 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen außer Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Kraftfahrzeugen versichert ist. Unter Ziffer 1.2 der genannten Bedingungen findet sich dann u.a. die Regelung, dass Ansprüche auf Grund eines Unfalles, das heißt auf Grund eines durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalteinwirken des Ereignis, nicht versichert sind, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Für diesen Fall sei der Abschluss einer gesonderten Versicherung erforderlich. Zu den weiteren Einzelheiten der Vorschrift wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 22 d.A., verwiesen.

Am 2[…]


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