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Grundbuchsache – Vereinigung von Erbbaurecht und Grundbesitz

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 361/19 – Beschluss vom 14.01.2020

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Leverkusen vom 16.04.2019, BÜ-6129-7, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Anträge der Beteiligten vom 09.01.2018 und vom 19.03.2019 auf Vereinigung des Kaufgegenstandes sowie Erstreckung der Reallasten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG; im Folgenden: A (Bl. 203, 213 d. A.). Die A hat mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.2016 den Grundbesitz im Grundbuch von B Blatt 6129 sowie das Erbbaurecht im Grundbuch von B Blatt 2052 erworben (Bl. 105 ff. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 hat sie der Vereinigung des Erbbaurechts mit dem Grundstück nach § 890 BGB durch Eintragung beantragt (Bl. 104 d. A.). Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 19.03.2019 beantragt, gleichzeitig mit dem Vollzug der Vereinigung, die Erstreckung der Reallasten entsprechend notarieller Urkunde vom 05.02.2019 einzutragen (Bl. 192, 195 d. A.).

Durch Beschluss vom 16.04.2019 hat das Grundbuchamt die Anträge auf Vereinigung und Erstreckung der Reallasten zurückgewiesen. Die Vereinigung eines Erbbaurechts mit einem Grundstück sei als unzulässig anzusehen. Das Erbbaurecht sei zeitlich befristet, so dass bei einer grundbuchrechtlichen Vereinigung, insbesondere bei einheitlicher Bebauung Verwirrung zu besorgen sei (Bl. 197 ff. d. A.).

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte am 26.11.2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 202 ff. d. A.). Sie macht unter Berufung auf zahlreiche Nachweise geltend, dass die Vereinigung von Erbbaurecht und Grundstück ganz überwiegend als zulässig erachtet werde.

II.

Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaften Beschwerden sind auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden (§ 73 GBO).

In der Sache haben die Beschwerden Erfolg. Die beantragte Vereinigung von Erbbaurecht und Grundbesitz wird allgemein als zulässig angesehen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1847 m.w.N.; Hertel in BeckOK § 890 BGB Rn. 24 m.w.N.; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 5 Rn. 6). Insbesondere ist ent[…]


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