VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
Az.: 1 K 2141/00
Urteil vom 20.08.2001
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Widerrufs einer Waffenbesitzkarte und eines Munitionserwerbsscheins hat Richter am Verwaltungsgericht Beckmann am 20. August 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen.
Der am X geborene Kläger gründete 1985 sein Unternehmen in X, dass nach seinen
Angaben im Raum X 600 und europaweit etwa 1000 Angestellte beschäftigt.
Am 8. März 1991 gab der Kläger als Geschäftsführer der Fa. X falsche Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1989 ab, indem er – wie auch in den später angeführten Fällen – in erheblichem Umfang Kosten, die seiner privaten Lebensführung zuzuordnen waren, als betrieblich veranlasste Kosten darstellte und als Betriebsausgaben absetzte. Am 16. August 1991 gab der Kläger eine falsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 ab.
Am 1. August 1992 trat der Kläger in den Sportschützenverein X ein. Er nahm an einem Lehrgang für Sachkunde gem. § 31 Waffengesetz teil und wies seine Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nach.
Am 4. Dezember 1992 gab der Kläger eine falsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 ab. Am 27. Mai 1993 gab er falsche Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1990 und für das Jahr 1991 ab.
Mit dem – von ihm nicht unterschriebenen – Antrag vom 1. Juni 1993 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und einer Munitionserwerbsberechtigung. Er führte an, dass er die waffenrechtl[…]