BUNDESGERICHTSHOF
Az.: II ZR 29/07
Beschluss vom 28.01.2008
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Az.: 8 C 708/05 (10), Entscheidung vom 19.05.2006
LG Kassel, Az.: 1 S 240/06, Entscheidung vom 23.11.2006
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Leitsätze:
Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen – seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden – Bruchteil der Nutzungen kann gemäà § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloÃe Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden.
In dem Rechtsstreit hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 28. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäà § 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 810,00 ⬠festgesetzt.
Gründe:
Zulassungsgründe gemäà § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage, ob ein Miterbe ein – im Nachlass befindliches und ihm in Ausführung einer Teilungsanordnung von der Miterbengemeinschaft übertragenes – Bruchteilseigentum an einem Grundstück als Sondernachfolger im Sinne von § 1010 BGB oder als Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Denn die Revision der Beklagten hat – ohne dass es auf diese Frage ankommt – keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte kann der Klägerin die ihr als Miteigentümerin zustehenden Nutzungen nicht unter Berufung auf § 13 Abs. 2 ihres Statuts verweigern, weil diese – zudem gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoÃende (vgl. dazu MünchKommBGB/K. Schmidt 4. Aufl. Â[…]