LG Osnabrück, Az.: 10 S 501/16, Beschluss vom 24.01.2017
Gründe
I.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
II.
Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren von folgenden Überlegungen leiten:
Symbolfoto: AT Studio/BigstockDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu Gunsten der Klägerin oder der Beklagten. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist nach der Bewertung der Kammer ein Mitverschulden der Klägerin von 20 % anzunehmen. Zwar ist der Klägerin zunächst darin zuzustimmen, dass vorliegend aufgrund des Umstandes, dass es sich nicht um einen Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen handelt, § 17 StVG nicht anzuwenden ist. Auf die Frage der Unabwendbarkeit kommt es nicht an. Auch ist für das Fahrrad der Klägerin keine Betriebsgefahr anzusetzen. Eine Haftung der Klägerin kommt vorliegend nur für eigenes, nachgewiesenes Verschulden in Betracht. Der Nachweis für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist insoweit von den Beklagten zu erbringen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber fest, dass die Klägerin die ihr obliegende Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO schuldhaft verletzt hat. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei der streitgegenständlichen Fahrt ihren angeleinten Hund mitführte, dies ist nach § 28 StVO grundsätzl[…]