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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Verwaltervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer

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AG Wiesbaden – Az.: 91 C 650/22 (78) – Urteil vom 16.08.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K.str. in F. Der Miteigentumsanteil beträgt 253/10.000. Die Beklagte ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft K.str. in F. In der Eigentümerversammlung vom 18.06.2020 trafen die Wohnungseigentümer einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:

„Die Versammlung beschließt, die Hauseingangstüren gemäß Grundangebot der Firma D. vom 22.10.20219 austauschen zu lassen.

Die Farbe wird mehrheitlich auf grau/anthrazit mit satiniertem Glas festgelegt.

Die finale Detailabstimmung erfolgt mit dem Verwaltungsbereit.

Es werden neue Zylinder der aktuellen Schließanlage eingebaut.“

Das Angebot der Firma D. vom 22.10.2019 weist Kosten einschließlich Mehrwertsteuer von 40.460,00 € bzgl. der beschlossenen Maßnahme aus. Die Beklagte vergab einen Auftrag für den Austausch der Hauseingangstüren zu einem Bruttopreis von 50.019,20 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte in Höhe der Preissteigerung von 9.559,20 € der WEG einen Schaden zugefügt habe. Der Kläger hatte zunächst irrtümlich seinen Miteigentumsanteil mit 670,29/10.000 angegeben und klageweise entsprechend des Miteigentumsanteils aus dem Betrag von 9.559,20 € einen Schaden von 502,72 € geltend gemacht.

Nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, dass der Miteigentumsanteil des Klägers 253/10.000tel beträgt und weiteren Hinweisen des Gerichts beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn und Frau M. als Bruchteilgemeinschaft 241,48 € zu zahlen.

Im Übrigen hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nicht passivlegitimiert ist. Sie ist der Auffassung, dass es keine Direktansprüche zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter gebe im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen. Sie ist der Auffassung, dass selbst wenn man, wie Teile der Literatur es tun, auch nach Änderung des WEG an Konzept des Verwaltervertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer festhält, es erforderlich sei, dass der Schaden durch das Verwalterverhalten unmittelbar im Vermögen des Wohnungseigentümers eingetreten sein müsse. Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger kein Schaden entstanden s[…]


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