LG Krefeld, Az: 2 O 123/13
Urteil vom 01.07.2015
Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin dem Grunde nach zu einem Anteil von 40 % für den bürgerlich-rechtlichen Schaden, den die Eigentümergemeinschaft W und B als Versicherungsnehmerin der Klägerin infolge des am 15. Oktober 2012 stattgefundenen Brandes des Gebäudes F Straße 12a, b in W, erlitten und soweit ihn die Klägerin reguliert hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Sam Beebe, Ecotrust under CC BY License
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Ersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Brandschäden aus übergegangenem Recht geltend.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Eigentümergemeinschaft W und B (im Folgenden: „die Versicherungsnehmerin“) über ein Gebäude auf dem Grundstück F Straße 12a, b in W. Die Versicherungsnehmerin verpachtete eine zu dem Gebäude gehörende Halle an den Beklagten zu 1), der darin eine Kfz-Werkstatt betrieb. Der Beklagte zu 2), ein Freund des Beklagten zu 1), hielt sich öfter in der Werkstatt auf, um Reparaturarbeiten an Fahrzeugen vorzunehmen.
Am 15. Oktober 2012 brachte der Streithelfer zu 1) das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug, einen Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen VIE-, auf das Werkstattgelände des Beklagten zu 1). Zu diesem Zeitpunkt war neben dem Beklagten zu 1) noch der Beklagte zu 2) auf dem Gelände zugegen, der Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführte. Da an dem Ford des Streithelfers zu 1) ein kapitaler Motorschaden festgestellt worden war, sollte er verschrottet werden. Zu diesem Zwecke beabsichtigte der Streithelfer zu 1), den noch im Tank befindlichen Kraftstoff auf dem Werkstattgelände abzulassen. Hierzu erteilte der Beklagte zu 1) seine Erlaubnis, wo[…]