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Grundstückskaufvertrag – Schadensersatz bei fehlender Bebaubarkeit/Erschließung des Grundstücks

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 704/19 – Urteil vom 19.03.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte und den Streithelfer der Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags; und beschlossen:

Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 917.100,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrags Schadensersatz wegen behaupteter nachvertraglicher Pflichtverletzungen.

Die Klägerin ist Eigentümerin von Flächen auf der Halbinsel X. Es handelt sich hierbei um die Flurstücke # und # der Flur #, Gemarkung Z, und das Flurstück # der Flur #, Gemarkung X. Die drei im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke auf der Halbinsel X mit einer Gesamtgröße von # qm gehören zum Gebiet der Gemeinde M.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine kommunale Gesellschaft, deren Gesellschafter der Landkreis A.-B. und die Stadt B.-W. sind. Gesellschaftszweck der Beklagten war die touristische Entwicklung des Gebiets rund um den Y-See. Die Beklagte erwarb hierzu in den Jahren zwischen 1990 und 2000 die Halbinsel X. Anschließend verkaufte sie die von ihr erworbenen Flächen an verschiedene private Erwerber. Mittlerweile befindet sich die Beklagte in Liquidation.

Die Gemeinde M. verfolgte das Ziel, die Halbinsel für bauliche Vorhaben zu öffnen und touristisch weiterzuentwickeln. Hierzu entwickelte sie im Jahr 2000 den Bebauungsplan „Halbinsel X“. Im Mai 2011 trat die 3. und bislang letzte Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Mit der Änderung sollte eine Intensivierung der baulichen Nutzung einhergehen, wobei durch die Gemeinde insbesondere beabsichtigt wurde, neue Angebote für Gastronomie und Hotelwesen zu schaffen.

Nach dem Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans verkaufte die Beklagte mit notariellem Kaufvertrag vom #.#.2011 unter der Urkundsnummer # (Anlage K 1) die vorgenannten Flurstücke an die Klägerin. Der Kaufvertrag wurde von der Notarin C. D. beurkundet. Bei der Beurkundung war für die Klägerin neben dem jetzigen Geschäftsführer auch der Zeuge und frühere Geschäftsführer U. R. anwesend. Die Beklagte wurde während der Vertragsanbahnung und der Beurkundung von ihrem damaligen Geschäftsführer, dem Streithelfer der Beklagten, L. B., vertreten. Im Kaufvertrag nahmen die Parteien mittels eines Lageplans Bezug auf den Bebauungsplan in der Fassung der 3. Ä[…]


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