OLG Köln – Az: 22 U 204/05 – Urteil vom 11.04.2006
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. November 2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 7/05 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte zu 2.) verurteilt, an die Klägerin 12.643,00 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 50 % und die Beklagte zu 2.) ebenfalls 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) hat diese selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2.) Anspruch auf Zahlung der Klagesumme; die gegen den Beklagten zu 1.) gerichtete Klage ist dagegen unbegründet.
Im einzelnen:
1.)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn oder Schadensersatz.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist es der Klägerin nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, zu welcher Zeit, an welchem Ort und in welcher Weise der Beklagte zu 1.) welche der in Rede stehenden Arbeiten, für die die Klägerin eine Vergütung begehrt, an die Klägerin vergeben haben soll. Auch der Senat vermag deshalb nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1.) – sei es nach § 631 BGB unmittelbar, sei es nach den §§ 631, 164 Abs. 2, 179 BGB – zur Zahlung von Werklohn verpflichtet ist.
Auch soweit die Klägerin den Beklagten zu 1.) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist die Klage unschlüssig. Denn das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 1.) habe kollusiv mit der Beklagten zu 2.) zusammengewirkt, Aufträge erteilt, ohne diese bezahlen zu wollen und später die Beklagte zu 2.) vorgeschoben, ist ohne hinreichende Substanz und beruht ersichtlich auf bloßen Mutmaßungen. Im übrigen ist die Höhe eines rechtlich etwa ersatzfähigen Schadens nicht n[…]