AG Starnberg – Az.: 4 OWi 55 Js 21101/20 – Urteil vom 10.07.2020
Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde gemäß § 226 Abs. 2 StPO abgesehen.
Der Betroffene … ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Inbetriebnehmens eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist.
Es wird deswegen eine Geldbuße von 65,– Euro verhängt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 10 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1, § 48 Nr. 1a FZV, § 24 StVG, Nr. 179b BKat, § 17 OWiG.
Gründe
I.
Der Betroffene stellte am 22.02.2020 vor 11:14 Uhr den Pkw Daimler Benz, amtliches Kennzeichen … in Tutzing im Behringaweg/Himbeerweg ab, obwohl auf dem vorderen und auf dem hinteren Kennzeichenschild das blaue Eurofeld, enthaltend Sternenkranz mit Erkennungsbuchstaben D, mit einem ähnlich dimensionierten, schwarzen Aufkleber, zeigend den Sternenkreis in weiß sowie den Erkennungsbuchstaben D, beklebt war.
Bei Anwendung der gehörigen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass das Fahrzeug aufgrund des Aufklebers nicht in Betrieb hätte genommen werden dürfen.
II.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
III.
Der Betroffene ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass man von der Beklebung des vorderen Kennzeichens ausgehen könne, während die Beklebung des hinteren Kennzeichens nicht bewiesen sei. Eine Flagge der EU existiere nicht. Er sei Gegner der Politik der EZB. Er sehe einen Eingriff in die negative Meinungsfreiheit. Der Tatbestand sei falsch. Er sehe die Verweisung, aus der sich der blaue Streifen ergebe, als verfassungswidrig. Dieser sei nicht Teil des Kennzeichens. Während in § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV Kennzeichenschilder erfasst seien, meine Lfd.Nr. 179b BKat lediglich Kennzeichen.
Neben der durch den Betroffenen eingestandenen Beklebung des vorderen Kennzeichens steht dies hinsichtlich beider Kennzeichen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich der glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten … sowie den in Augenschein genommenen, durch den Zeugen gefertigten Lichtbildern vom vorderen Kennzeichen. Gemäß §§ 276 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG wird wegen der Einzelheiten auf die genannten Lichtbilder verwiesen.
Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass die Eurofelder der Kennzeichen des Fahrzeugs des Betroffenen […]