Oberlandesgericht Hamm
Az.: 21 U 34/07
Grundurteil vom 14.03.2008
Vorinstanz: Landgericht Essen, Az.: 17 O 310/05
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.1.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage ist unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit Mängelbeseitigungskosten- und Schadensersatzforderungen dem Grunde nach gerechtfertigt.
Auf den Antrag der Klägerin wird das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs sowie über die vorbehaltene Aufrechnung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten insgesamt, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Werklohn für die Lieferung und den Einbau von Fenstern in dessen Einfamilienhaus, den dieser bisher unter Berufung auf Mängel voll zurückhält.
Am 20.11.2004 hatte der Beklagte ein mit „Abnahmeprotokoll“ überschriebenes Formular der Klägerin unterzeichnet, wobei in die Rubrik „Bemerkungen“ handschriftlich eingesetzt ist
„Bis auf Pos. 1 d im Angebot sind alle Arbeiten ausgeführt. Gardinen passen nicht mehr. Preisnachlass auf 4-tlg. Element (3,0 cm niedriger wie altes Element). Preisnachlass bzgl. unsauberer Montage (nicht abdecken von Böden, Teppiche müssen gereinigt werden) (Schlafzimmer Teppich muss neu). Eckelement Küche Kopplung innen überstehend, Preisnachlass.“
und die Unterschrift mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ versehen ist.
In einem vorgerichtlichen Schreiben vom 14.7.2005 an die Gegenseite hatte der Beklagtenvertreter u. a. ausgeführt:
„Vorläufig wird mit Hinweis auf § 641 Abs. 3 BGB die Zahlung verweigert.“
In seiner Klageerwiderung hat er einerseits auf diese Formulierung noch einmal ausdrücklich hingewiesen, andererseits die Vergütung als noch nicht fällig bezeichnet. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin hat er wegen der Mängel vorrangig ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechn[…]