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Verkehrsunfall – Schadensersatzumfang bei Vorschäden an Fahrzeug

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 132/19 – Urteil vom 17.01.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 7. Februar 2018 im Gewerbegebiet in T auf der X-straße 17 ereignete. Wegen des ungewöhnlichen Unfallhergangs hat die Beklagte den Einwand der Unfallmanipulation erhoben.

Ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten ermittelt die notwendigen Reparaturkosten mit 15.299,25 Euro netto.

Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug in seiner Werkstatt selbst reparieren lassen. Die Rechnung endet mit Reparaturkosten von 13.819,02 Euro netto und enthält den Unternehmergewinn. In der Rechnung ist der Vermerk enthalten, dass teilweise unter Verwendung von Gebrauchtteilen instandgesetzt worden sei. Die Rechnung  weist Rabattabschläge auf die in Ansatz gebrachten Neuteile auf.

An dem Fahrzeug des Klägers sind wegen des Anbringens breiterer Reifen durch den Voreigentümer die beiden hinteren Kotflügel im Wege des sogenannten Bördelns verbreitert worden. Die hierbei an den Seitenteilen entstandenen Beschädigungen wurden durch Beispachtelung behoben.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 15.026,93 Euro (inklusive Sachverständigenkosten und Wertminderung sowie Nebenkosten) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den unfallbedingt an seinem Pkw entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt, da es in dem betroffenen Bereich unstreitig einen Vorschaden gegeben habe, zu dessen ordnungsgemäßer und fachgerechter Reparatur kein ausreichender Vortrag erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht feststellen, ob die hintere Seitenwand vor dem Unfallgeschehen überhaupt noch einen Wert und, falls ja, in welcher Höhe gehabt habe.

Ferner genüge auch die vorgelegte Reparaturkostenrechnung nicht zur substantiierten Darlegung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, da der Kläger lediglich einen Rabatt auf Gebrauchtteile gewährt, nicht aber deren tatsächlichen Preis angesetzt habe. Schließlich stehe ihm auch ein Unternehmergewinn nur dann zu, wenn gewinnbringende Fremdaufträge für die Instandsetzung des eigenen Fahrzeuges zurückgestellt worden seien. Hierzu habe der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Ge[…]


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