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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenübernahme für mehrschrittige Liposuktionen bei Lipödem

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SG Stade – Az.: S 1 KR 198/18 – Urteil vom 21.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für mehrschrittige Liposuktionen bei Lipödem von der Beklagten nach den Vorschriften des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die 1981 geborene Klägerin ist im Außendienst tätig. Sie hatte sich im Jahr 2013 einer Magenbandoperation mit anschließendem Gewichtsverlust von 60 kg unterzogen. Danach waren bei ihr Hautstraffungen am Oberschenkel und eine Abdominoplastik am Bauch durchgeführt worden.

Die Klägerin leidet daneben seit Jahren an Lipödemen der Arme und Beine. Sie beantragte mit am 23. Dezember 2016 eingegangenem Antrag mehrschritten Liposuktionen. Beigefügt waren mehrere Atteste behandelnder Ärzte, die ein Lipödem Stadium II bescheinigten. Zur Begründung des Antrages gab die Klägerin an, dass eine extreme Druckempfindlichkeit sowie tägliche Schmerzen in Armen und Beinen bei warmen Temperaturen bestünden. Eine Kompressionstherapie sei erfolglos geblieben.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Januar 2017 ab. Es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sei. Stattdessen seien die Fortführung der Kompressionstherapie sowie Lymphdrainagen empfehlenswert. Die Klägerin erhob Widerspruch mit Schreiben vom 3. Februar 2017. Hierin führte sie aus, dass alle Möglichkeiten der therapeutischen Behandlung ausgeschöpft seien. Der von der Beklagten beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung kam im Gutachten vom 16. Februar 2017 zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen die Liposuktion die wahrscheinlich effektivste und schonende Behandlung sei. Es handele sich aber nicht um eine Kassenleistung, weil sie sich erst im Erprobungsstadium befinde. In einem weiteren Gutachten vom 7. März 2017 führte der MDK aus, dass eine stationäre Behandlung nicht zwingend erforderlich sei, aber von den Fachgesellschaften empfohlen werde. Eventuell sei vorab eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu empfehlen.

Die Klägerin unterzog sich im September 2017 einer stationären lymphologischen Rehabilitationsmaßnahme. Sie beantragte am 22. Oktober 2017 die Übernahme wenigstens einer Liposuktion. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 ab. Widerspruch ist hiergegen nicht erhoben worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Januar 2017 mit Widerspruchsbeschei[…]


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