BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZB 5/08
Beschluss vom 30.04.2008
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Az.: 11 T 212/06, Entscheidung vom 18.12.2006
OLG Karlsruhe, Az.: 11 Wx 7/07, Entscheidung vom 19.12.2007
Leitsätze:
a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.
b) Auch Namen, die – zumindest bisher – nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa: „Schmitz“).
c) Eine konkrete, d.h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters („L…“) als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen „Verbrauch“ des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.
In der Personenstandssache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 30. April 2008 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2006 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2006 aufgehoben.
Der Standesbeamte wird angewiesen, den Namen „L…“ als (dritten) Vornamen des Kindes H. F. L… E. v. S. in das Geburtenbuch einzutragen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.
Gründe:
I.
1.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die n[…]