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Erbschaftsteuer auf Erwerb einer Direktversicherung

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BFH, Az: II R 55/12, Urteil vom 18.12.2013
Leitsatz: Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.

Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Alleinerbe seines im Januar 2003 verstorbenen „Lebensgefährten“ (L) und erhielt darüber hinaus aus Lebensversicherungen, die dessen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen (V) zugunsten des L als Versicherten abgeschlossen hatte, insgesamt 39.605,98 €, da ihn L für den Todesfall als Bezugsberechtigten benannt hatte. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) waren im Wege der Entgeltumwandlung durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts des L aufgebracht worden.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) nahm an, dass der vom Kläger erworbene Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Erbschaftsteuer unterliege, und setzte gegen den Kläger durch Bescheid vom 3. November 2003 Erbschaftsteuer in Höhe von 3.077 € fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 378 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, der Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Erblassers beruhten, unterlägen nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Dies gelte auch für Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung im Sinne des BetrAVG an Bezugsberechtigte, die keine beamten- oder rentenversicherungsrechtliche Hinterbliebenenversorgung beanspruchen könnten.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der vom Kläger erworbene Anspruch auf die […]


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