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E-Mail-Spamming – Unterlassungsansprüche und Streitwert

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KAMMERGERICHT
Az.: 5 W 106/02 und 5 W 124/02
Beschluss vom 23.09.2002
Vorinstanz: LG Berlin – Az.: 16 O 619/01

In dem Streitwertfestsetzungsverfahren zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 23. September 2002 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (5 W 124/02) wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (zugestellt am 19. April 2002) geändert: Der Streitwert beträgt 15.000,00 DM (7.669,38 €).
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG rechtzeitig erhoben und zulässig im eigenen Namen eingelegt worden, § 9 Abs. 2 BRAGO.
Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht im Wege der Teilabhilfe den Streitwert von 15.000,00 DM auf 5.000,00 DM herabgesetzt.
1. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen, d. h. aufgrund einer Schätzung. Für die Bemessung ist in erster Linie das wirtschaftliche eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053-Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem „Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung)[…]


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