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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenhaftung – Vereinbarung einer Kostenobergrenze

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OLG München, Az.: 9 U 1161/15 Bau, Endurteil vom 27.09.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2015, Az. 24 O 24494/09, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2015, Az. 24 O 24494/09, dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen wird.

3. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) hin wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Stellung der Bürgschaft der Volksbank Raiffeisenbank S.-H.-L. e.G vom 31.8.2015 über 570.462,56€ zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 25.2.2015, Az. 24 O 24494/09 entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelfer zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.464.175,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung und mangelhafter Architektenleistungen, insbesondere im Bereich der Kostenermittlung. Der Kläger verlangt ferner Freistellung von Vergütungsansprüchen der ausführenden Unternehmen und Dienstleistern, welche er auf Grundlage der seitens der Beklagten erbrachten Architektenleistungen beauftragt hatte. Gegenstand des Verfahrens sind die Berufungen des Beklagten zu 1) gegen das verurteilende Urteil des Landgerichts München I vom 25.2.2015, in dem der Beklagte zu 1) zu einer Zahlung von 570.462,56 € nebst Zinsen sowie einer Freistellung in Höhe von 232.061,32€ verurteilt wurde. Die Berufung des Klägers zielt ab auf eine Verurteilung des Beklagten zu 1 zu einem höheren Betrag, nämlich zusätzliche 661.651,08 Euro Schadensersatz gegenüber dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag sowie wendet sich gegen die Klageabweisung gegen den ursprünglichen Beklagten zu 3). Gegen den ehemaligen Beklagten zu 2), den jetzigen Zeugen P., ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I rechtskräftig.

A.

Der Kläger war bis[…]


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