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Arbeitsvertragskündigung – Vorlage eines gefälschten Impfausweises

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ArbG Düsseldorf – Az.: 11 Ca 5388/21 – Urteil vom 18.02.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 14.250,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung seitens der Beklagten wegen der Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises durch den Kläger vor dem Hintergrund der aktuellen 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel, insbesondere mit Küchen und Einrichtungsgegenständen. Der Kläger war auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21.08.2012 seit dem 01.04.2013 bei der Beklagten als Küchenfachberater mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 4.750,00 EUR brutto angestellt.

Als Küchenfachberater führt der Kläger insbesondere Verkaufsgespräche mit Kunden vor Ort in der Filiale. Dementsprechend besteht nicht nur ein intensiver persönlicher Kontakt zu den weiteren in der Filiale tätigen Arbeitnehmern der Beklagten, sondern auch zu den Kunden in der Filiale.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten wiederholt, dass er sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen wolle.

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.11.2021, welches am 24.11.2021 in Kraft getreten ist, wurden für Arbeitnehmer vor Betreten der Arbeitsstätte Nachweispflichten begründet (sogenannte 3G-Regelung), die auch den Betrieb der Beklagten betreffen. Hiernach dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen den Arbeitsplatz betreten, wenn diese physischen Kontakt zu Dritten haben.

Am 23.11.2021 legte der Kläger der Beklagten eine Kopie seines Impfausweises vor, nach dem der Kläger über einen seinerzeit vollständigen Impfschutz verfügen sollte. Als Impfdaten waren jeweils der 06.03.2021 und der 28.05.2021 eingetragen und als Aussteller das T.. Insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 23 und 25 der Gerichtsakte. Bei dem Impfausweis des Klägers handelt es sich tatsächlich – was der Kläger mittlerweile eingeräumt hat – um eine Fälschung. Der Kläger ist nicht geimpft.

Bei der Prüfung aller Kopien der Impfausweise der Mitarbeiter durch den Geschäftsführer der Beklagten am 25.11.2021 ergab sich der Verdacht, dass der Impfausweis des Klägers gefälscht sein könnte, da die beim Kläger im Impfausweis eingetragenen Impfstoffchargen („Comirnaty Ch.-B.: EJ796″ und Comirnaty Ch. B.: EW8904“) ebenso bei einem weiteren Mita[…]


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