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Rechtsbeschwerde – Zulassung für zur Fortbildung des Rechts – Voraussetzungen

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OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 138/92, Beschluss vom 21.09.1992
Gründe
Die Stadtverwaltung Kaiserslautern hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Parkens durch Bescheid vom 25. Juni 1991 eine Geldbuße von 30,– DM verhängt. Auf seinen Widerspruch hat ihn das Amtsgericht am 24. Oktober 1991 im gleichen Umfange verurteilt. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung ist nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG unterblieben und auch nicht innerhalb der durch Abs. 2 dieser Vorschrift gesetzten Frist nachgeholt worden, nachdem der Senat dem Betroffenen Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt hatte.

Der Betroffene beanstandet mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die abgekürzte Form des Urteils und rügt die Feststellungen, die zur Ahndung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführt haben.

Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OwiG nicht vorliegen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des materiellen Rechts, die allein als Zulassungsgrund in Betracht kommt, nicht geboten.

Es ist zwar rechtsfehlerhaft und kann grundsätzlich mit der Sachrüge beanstandet werden, wenn ein Urteil nicht der nach § 77 b Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 267 StPO vorgeschriebenen Form entspricht (vgl. KK-Engelhardt StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 47; OLG Köln VRS 80, 34; Göhler OWiG 9. Aufl. § 77 b Rdn. 8; Senatsurteil vom 22. Februar 1991 – 1 Ss 2/91 -). Dieser Mangel begründet jedoch nicht bereits das zur Zulassung führende Erfordernis einer rechtsfortbildenden Entscheidung. Allerdings verhindert das Fehlen der Urteilsgründe eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf weitere sachliche Fehler und damit auf eventuell bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfragen, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen würden. Gleichwohl führt der Umstand, daß das Urteil selbst keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bietet, nicht ohne weiteres zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie der Senat zur Rechtslage vor dem 1. April 1987 (§ 80 Abs. 1 OWiG alte Fassung) entschieden hat (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1986 1 Ss 39/86 -; ebenso OLG Hamm NJW 1970, 2040 und MDR 1974, 67, 68). Der Gesetzgeber hat bereits durch den enumerativen Zulässigkeitskatalog des § 79 Abs. 1 OWiG die Anfechtung von Bußgeldentscheidungen eingeschränkt und darüber hinaus für den Bereich der Bagatellfälle in § 80 Abs. 1 und 2 OWiG abg[…]


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