Bundesgerichtshof
Az: Xa ZR 76/07
Urteil vom 12.11.2009
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 16. Mai 2007 verkündete Urteil des 20. Jahrhunderts. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erding unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass. der Zinssatz für die dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen Höchstens 6 Prozent beträgt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand:
Der Kläger, der Seinen Wohnsitz in München hat, buchte bei der Beklagten, Deren Geschäftssitz Befindet sich in Riga, einen Flug von München nach Vilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Fluggäste über die Annullierung des Flugs unterrichtet. Grund für die Annullierung war ein Defekt an einem Triebwerk, der im Rahmen einer Tagesinspektion entdeckt wurde. Der Kläger flog – nach entsprechender Umbuchung durch die Beklagte – über Kopenhagen nach Vilnius, wo er mehr als sechs Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit eintraf. Der Kläger begehrt Deshalb eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro gemäß Art.. 5 Abs. 1 Buchst.. c und Kunst. 7 Abs. 1 Buchst.. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von flugen.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Entschädigung zugesprochen. Es hat die deutschen Gerichte für international zuständig erachtet und die Ursache der Annullierung nicht als außergewöhnlichen Umstand angesehen, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint (OLG München RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007, 1428). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Entschädigungsanspruch weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. April 2008 (RRa 2008, 177 = NJW 2008, 2121) ausgesetzt und dem Gerichtshof der […]