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Schwenkkrane eindringen in den Luftraum des Nachbarn

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 9 W 105/06
Urteil vom 26.02.2007

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.11.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 20. November 2006 (3 O 449/06) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert erster und zweiter Instanz: 20.000,00 EUR.
Gründe:
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin wird nicht durch verbotene Eigenmacht der Antragsgegnerin gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 BGB in ihren Besitz gestört. Das Eindringen der beiden Schwenkarme in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin stellt sich aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles nicht als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar. Wie aus § 905 Satz 1 BGB folgt, untersteht auch der über einem Grundstück befindliche Luftraum der Herrschaftsgewalt des Besitzers. Ebenso wie der Eigentümer kann jedoch auch der Besitzer solche Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat (§ 905 Satz 2 BGB).

Eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Herrschaftsgewalt und deren Ausübung seitens des Besitzers beeinträchtigt wird, und, soweit der Luftraum betroffen ist, ein Ausschlussinteresse i. S des § 905 Satz 2 BGB nicht fehlt.

Soweit es allein darum geht, dass die beiden Schwenkarme der Krane der Antragsgegnerin in den Luftraum über dem Grundstück der Antragstellerin schweben, ist eine das Ausschlussinteresse i. S. des § 905 Satz 2 BGB begründende Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht gegeben.

Bei der Frage, ob eine nicht zu duldende Besitzbeeinträchtigung vorliegt, kommt es im Hinblick auf § 905 Satz 2 BGB auf die konkreten Verhältnisse an (BGH MDR 1981, 567), weil bei einem Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit einer Interessenbeeinträchtigung das Ausschließungsinteresse des Besitzers fast uferlos wäre (vgl. Staudinger/ Roth, BGB Neubearb. 2002, § 905 Rdnr. 10). Bei der Abwägung, ob eine Besitzbeeinträchtigung vorliegt, spielen daher auch Gesichtspunkte der allgemeinen Verkehrsanschauung sowie der ortsüblichen Verhältnisse eine Rolle (vgl. RGZ 97, 25, 27).

Insoweit kann nicht außer Acht gelassen werden, dass bei g[…]


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