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Schuldanerkenntnis durch Arbeitnehmer – Sittenwidrigkeit – Treuwidrigkeit

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 143/18 – Urteil vom 04.12.2018

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Klägerin ist eine OHG, die in der Region zwei REWE-Märkte betreibt. Sie verlangt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin, Zahlung in Höhe von annähernd 10.000 Euro und stützt den Anspruch auf ein schriftliches Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 6. September 2017.

Die Beklagte war seit Mitte 2006 in einem REWE-Markt beschäftigt, den die Klägerin 2016 von dem vormaligen Betreiber übernommen hat. Seit Juli 2016 befindet sich in dem fraglichen Markt auch eine Lottoannahmestelle, die von der Klägerin selbst betrieben wird. Die Lottoannahmestelle verfügt über eine eigene Kasse. Die Klägerin hatte angewiesen, dass die Kunden der Lottoannahmestelle immer von den Mitarbeiterinnen des Marktes bedient werden sollten, die sich gerade in der Nähe der Annahmestelle befinden. Die dortige Kasse war nicht gesondert gesichert. Durch Drücken der KV-Taste auf dem Bedienfeld konnte die Geldschublade jederzeit geöffnet werden. Begleitende Sicherheitsregeln für den Umgang mit dem Kasseninhalt für die Mitarbeiterinnen des Marktes gab es nicht. Es steht außer Streit, dass die Lottokasse immer wieder Fehlbeträge aufgewiesen hat.

Das operative Geschäft der Klägerin wird durch den Mitgesellschafter der Beklagten, dessen Namen auch im Firmennamen Verwendung findet, gesteuert (im Folgenden in Anlehnung an den Usus der Parteien als Geschäftsführer bezeichnet). Der Geschäftsführer der Klägerin hat nach Angaben der Klägerin zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt einen Abgleich der Dienstpläne mit den Tagen, an denen die Lottokasse nicht stimmte, vorgenommen. Daraus soll sich nach Angaben der Klägerin ein Verdacht gegen die Beklagte ergeben haben. Zur weiteren Aufklärung hatte die Klägerin daraufhin heimlich eine versteckte Kamera zur Überwachung der Lottokasse installiert. Nach Angaben der Klägerin gibt es Aufnahmen von dieser Kamera, auf denen man die Beklagte sieht, wie sie sich Geld aus der Lottokasse in die Hosentasche streckt.

Die Beklagte wurde daraufhin für den 6. September 2017 gegen 9:00 Uhr zu einem Personalgespräch geladen. Bei dem Gespräch waren alle fünf Mitarbeiterinnen des Marktes und der Geschäftsführer der Klägerin anwesend. Nur der Marktleiterin und einer weiteren Mitarbeiterin war bekannt, zu welchem Zweck die Versammlung einberufen wurde. Der Geschäftsführer der Kläger[…]


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