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Videobrückenabstandsmessung – notwendige richterliche Feststellungen

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss 23/07
Beschluss vom 14.08.2007

Leitsätze:
1. Bei dem Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (St 39, 291; 43, 277).
2. a) Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Abstandes schuldig, welche mit dem genannten Verfahren nachgewiesen wurde, muss der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel nur das angewendete Messverfahren (ViBrAM-BAMAS), die Geschwindigkeit des Betroffenen sowie die Länge des Abstandes zwischen den Fahrzeugen des Betroffenen und des Vorausfahrenden feststellen. Toleranzen brauchen weder zur Geschwindigkeit noch zum Abstand mitgeteilt zu werden.

b) Beträgt die festgestellte Unterschreitung des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen weniger als ein Meter, bezogen auf den Abstand, der für die Bemessung der Rechtsfolgen nach Nr. 12.4 bis Nr. 12.6.5 der Anlage und des Anhanges zur BKatV maßgeblich ist, bedarf es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles der Überprüfung, ob der Vorwurf der Abstandsunterschreitung zu Recht erhoben ist. In diesen Fällen ist in den schriftlichen Urteilsgründen über die vorstehend genannten Punkte hinaus mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene gleichwohl einer Unterschreitung des Abstandes im vorgegebenen Umfang schuldig ist.

Der Mitteilung des gesamten Rechenwerkes des Verfahrens ViBrAM-BAMAS bedarf es auch in diesen Fällen nicht.

3. Vorbehaltlich der Aufklärungspflicht kann die vom ermittelnden Polizeibeamten mit Hilfe der EDV erstellte Auswertung, in der insbesondere die Geschwindigkeit des Betroffenen und die Länge des Abstandes errechnet wurden, in der Hauptverhandlung verlesen werden. Einer Vernehmung des Polizeibeamten bedarf es dann nicht.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitens des vorgeschriebenen Abstandes eine Geldbuße von 75 Euro fest. Nach den Feststellungen befuhr dieser am 8. November 2005 um 11.02 Uhr die Bundesautobahn A 6 aus Richtung in Fahrtrichtung . In Höhe von Kilometer 6[…]


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