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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwegerecht – Pflichten

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BGH
Az.: V ZR 152/83
Urteil vom 19.04.1985
Vorinstanzen: OLG Zweibrücken und LG Kaiserslautern

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Die Kläger sind Wohnungseigentümer einer von der Firma A. (im folgenden: A.-Bau) errichteten und dann veräußerten Anlage an der K in K. (Haus Nr. XXX). Die mit einem Mietwohngebäude bebauten Nachbargrundstücke (Haus Nr. XXX und XXX) gehören dem Beklagten. Auf diesen Grundstücken und dem der Kläger befindet sich eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Kläger und die Mieter des Beklagten. Sie hat eine gemeinsame Zufahrt, die auf dem Grundstück der Kläger liegt. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 7. Juni 1979 zwischen dem Beklagten und der A.-Bau ist u.a. folgendes geregelt:
„2. Für die Tiefgarage, die durch A.-Bau genutzt wird, auf der Parzelle XXX, wird den Nutzern der Tiefgarage K. ein Durchfahrtsrecht eingeräumt, da eine Zufahrt von der Straße zur Tiefgarage K. nur über die Tiefgarage A. möglich ist (Auflage des Bebauungsplanes).
Die Kosten für die Zufahrtsrampe zwischen Straßenanschluß und Eingang Tiefgarage A. werden im Verhältnis der durch diese Zufahrtsrampe erschlossenen Stellplätze aufgeteilt. Das Verhältnis ist derzeit 61 (K.) zu 32 (A.-Bau).
Die Durchfahrt wird gemäß einer von Herrn A. zu fertigenden Skizze auf kürzest möglicher Strecke erfolgen.
3. Die Unterhaltungskosten für die Zufahrtsrampe sowie für die Verkehrsfläche werden ebenfalls im Verhältnis 61 : 32 zukünftig umgelegt.
In der Tiefgarage A. verläuft die Grundstücksgrenze so, daß in dieser Tiefgarage sowohl Einstellplätze K. wie auch A. angeordnet sind.
Die Verwaltung der Tiefgarage A. auf der Parzelle XXX erfolgt durch den Verwalter der Eigentumsanlage A.-Bau. Die laufenden Kosten für diese Tiefgarage werden im Verhältnis der Belegung dieser Tiefgarage aufgeteilt und durch die Verwaltung dieser Tiefgarage K. jährlich bekanntgegeben. Das Verhältnis beträgt 32 : 61.“
Im Baulastenverzeichnis der Stadt K. wurde am 16. Januar 1980 folgende Baulast eingetragen:
„Als Eigentümer der Grundstücke Flurs[…]


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