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Bemessung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO

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LG Karlsruhe – Az.: 22 O 11/22 – Beschluss vom 19.12.2022

Der Beschwerde der Schuldnerin vom 30.11.2022 gegen den Ordnungsmittelbeschluss vom 10.08.2022 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Der Beschwerde ist nicht abzuhelfen. Das Vorbringen der Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung veranlasst keine abweichende Beurteilung.

1. Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Funktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insb. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten; daneben soll die Bemessung bewirken, dass – wiederum aus Schuldnersicht – die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, sodass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 – Dügida; BGH, GRUR 1994, 146 – Vertragsstrafenbemessung; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2021 – 4 W 396/21, MMR 2021, 983; Zöller/Seibel, ZPO, 34. A., § 890 Rn. 18 m.w.N.).

2. Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt Grund und Höhe des von der Kammer verhängten Ordnungsgelds von 90.000,00 € entsprechend drei Tagessätzen.

a) Der Beschluss der Kammer vom 23.03.2022 verpflichtete die Schuldnerin, es zu unterlassen, das von dem Antragsteller (jetzt: Gläubiger) auf der Plattform YouTube eingestellte und unter https://www.youtube.com/watch… abrufbare Video zu löschen und/oder den Antragsteller wegen der Einstellung dieses Inhalts mit einer Verwarnung zu versehen und/oder das Video zu löschen oder für dieses eine Verwarnung auszusprechen, soweit dem Antragsteller nicht, z.B. mit Timecode, mitgeteilt wird, welche Passagen oder sonstigen Inhalte gegen welche Regelung verstoßen haben sollen.

Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 05.05.2022 zugestellt. Die Schuldnerin schaltete das streitgegenständliche Video am 12.05.2022 wieder frei, um es sodann am 16.05.2022 wieder zu löschen. Am selben Tag verwarnte die Schuldnerin den Gläubiger zum zweit[…]


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