OLG Köln – Az.: I-2 Wx 184/21 – Beschluss vom 28.06.2021
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 19.05.2021 gegen den am 03.05.2021 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn vom 30.04.2021 – 35 VI 534/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2. zu tragen.
Gründe
1.
Wegen des Sachverhalts und des Verfahrensgangs bis zum Beschluss des Senats vom 16.11.2020 (2 Wx 262/267/268/20) wird auf die Darstellung in den Gründen jenes Beschlusses Bezug genommen (Bl. 119 f.). Durch jenen Beschluss hatte der Senat eine vom Nachlassgericht angeordnete Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Der ehemalige Nachlasspfleger sowie die Beteiligten zu 2. und 4. haben im Anschluss angeregt, erneut eine Nachlasspflegschaft anzuordnen; dem ist der Beteiligte zu 5. entgegengetreten.
Mit am 03.05.2021 erlassenem Beschluss vom 30.04.2021 hat die Nachlassrechtspflegerin den „Antrag“ der Beteiligten zu 2. auf erneute Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Erblasserin erteilte Generalvollmacht könne im Außenverhältnis nur durch alle Erben gemeinsam widerrufen werden, sodass der Bevollmächtigte unter Zustimmung der weiteren Beteiligten dringende Handlungen vornehmen könne (Bl. 265 ff.).
Gegen den ihr zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 06.05.2021 zugestellten (Bl. 272) Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer „sofortigen“ Beschwerde, die durch einen am 19.05.2021 per Telefax bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach herrschender Ansicht sei jeder Miterbe einzeln und für seine Person zum Widerruf der transmortalen Vollmacht befugt, wodurch ihm die Verfügungsbefugnis für solche Rechtsgeschäfte entziehe, die der Zustimmung der Miterben bedürften. Selbst wenn man der vom Amtsgericht vertretenen Mindermeinung folgen würde, lägen die Voraussetzungen vor.
Der Beteiligte zu 5. ist der Beschwerde entgegengetreten.
2.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere unter Einhaltung der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit Recht davon abgesehen, entsprechend den Anregungen zur Sicherung des Nachlasses auf der Grundlage des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Die Einwände der Beschwerde führen zu keiner anderen Bewertung:
Auch bei Zugrundelegung der von der Beschwerd[…]