BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR 73/08
Urteil vom 26.02.2009
Vorinstanzen:
LG Halle, Az.: 5 O 105/07, Urteil vom 07.09.2007
OLG Naumburg, Az.: 9 U 172/07, Urteil vom 06.03.2008
Leitsatz:
Zur im Einzelfall gegebenen Möglichkeit, von einer Vereinbarung, die Forderung durch Lastschrift einzuziehen, Abstand zu nehmen.
In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten verlangt. Im Revisionsverfahren geht es nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nur noch um einen Skontoabzug und Prozesszinsen sowie um die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung einer Stahlhalle. Vereinbart war die Leistung von Abschlagszahlungen, unter anderem eine erste, mit Verrechnungsscheck zu begleichende Rate von 86.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer bei vollständiger Anlieferung der Halle gemäß Baubeschreibung. Bei Zahlung der Raten innerhalb von zehn Tagen sollte ein Skonto von 3 % gewährt werden. Die Beklagte übergab der Klägerin eine Bürgschaft der VR-Bank F., die nach § 7 Abs. 3 des Vertrages zur Sicherung der ersten Rate zuzüglich Mehrwertsteuer diente und erlöschen sollte, wenn der Auftraggeber die Rate bezahlt.
Die Bauteile wurden am 20. November 2006 geliefert. Die Klägerin erstellte an diesem Tag eine erste Abschlagsrechnung über 99.760 € (86.000 € + 16 % Mehrwertsteuer). Anstelle des Verrechnungsschecks übergab die Beklagte der Klägerin eine Einziehungsermächtigu[…]