OLG München – Az.: 10 U 104/17 – Urteil vom 15.12.2017
1. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten sind jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Berufung des Drittwiderklägers wird zurückgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2016 bzgl. I., II. und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 512,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.
V. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 93 %, die Beklagten samtverbindlich 3 %, der Beklagte zu 1) alleine 2 % und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 2 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 90 % die Klägerin und 4 % samtverbindlich die Drittwiderbeklagten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
4. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
5. Von den Gerichtskosten bzgl. des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 95,1 %, die Beklagten samtverbindlich 2,3 %, der Beklagte zu 1) alleine 1,3 % und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 1,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens tragen 81 % die Klägerin und 7 % samtverbindlich die Drittwiderbeklagten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bzgl. des Berufungsverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten bzgl. des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).
B.