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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld wegen eines Migräneanfalls nach Auffahrunfall

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AG Kitzingen, Az.: 2 C 470/12, Urteil vom 16.05.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 575,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin 78 %, die Beklagten 22 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall um die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Am 04.12.2011 kam es in Kitzingen zu einem Auffahrunfall. Die Beklagte zu 1) hatte zu spät bemerkt, dass der vorausfahrende Pkw verkehrsbedingt anhalten musste. Der Pkw der Beklagten zu 1) war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Die allgemeine Haftung der Beklagten zu 1) ist unstreitig.

Die Klägerin war Beifahrerin im vorderen Fahrzeug. Sie begab sich noch am Unfalltag zur Untersuchung in die Kreisklinik …. Dort wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die Klägerin war in der Zeit vom 05.12.-16.12.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Klägerin macht geltend, sie sei beim Unfall verletzt worden. Sie meint, ihr stünde zum einen Schmerzensgeld zu. Zum anderen sei ihr ein materieller Schaden durch Fahrt- und Attestkosten u. a. entstanden. Schließlich habe sie vom 04.12.2011 – 28.01.2012 nur eingeschränkt ihren Haushalt versorgen können.

Symbolfoto: Von Dragana Gordic /Shutterstock.com

Die Klägerin beantragte daher:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.184,46 EUR nebst Zinsen hin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemes[…]


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