BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR 55/07
Urteil vom 24.07.2008
Vorinstanzen:
LG Berlin, Az.: 26 O 46/05, Entscheidung vom 07.12.2005
KG Berlin, Az.: 23 U 12/06, Entscheidung vom 15.02.2007
Leitsätze:
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B im Sinne von § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern. BGB §§ 307 Bf, 308 Nr. 5, 309 Nr. 8 b) ff)
a) Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.
b) Klauseln, die gemäß § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein.
In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unterlassen, mehrere in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB Teil B) enthaltene Klauseln zur Verwendung gegenüber Verbrauchern zu empfehlen.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Der Beklagte, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), verfolgt satzungsgemäß den Zweck, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauverträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln, indem er insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) erar[…]