BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 48/97
Urteil vom 18. Juli 2001
Vorinstanz: FG Münster
Leitsatz:
Eine „Anteilsrotation“ begründet in der Person der Erwerberin der veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Normen:
§ 42 AO 1977; § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 50c EStG 1990, §§ 27 ff., § 44 KStG, § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB
Gründe
Streitig ist, ob die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer GmbH durch deren nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter in der Person der erwerbenden Gesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch begründet, wenn diese sich die Gewinne der GmbH voll ausschütten lässt, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung auf 0 vornimmt und anschließend die GmbH liquidiert (sog. Anteilsrotation).
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Unternehmensberatung für kleinere und mittlere Unternehmen, Existenzaufbau und Existenzgründungsberatungen betreibt. Unter ihrer Firma ist sie mit dem genannten Unternehmensgegenstand seit 1985 tätig. Im Streitjahr 1990 wurden sämtliche Anteile an der Klägerin von einem Gesellschafter gehalten, der zugleich ihr Geschäftsführer war.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 1990 erwarb die Klägerin alle Gesellschaftsanteile an der A von deren (sieben) Gesellschaftern zu einem Gesamtkaufpreis von 2 868 000 DM. Die A war 1979 ins Handelsregister eingetragen worden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile waren alle Gesellschafter jeweils zu nicht mehr als 25 v.H. beteiligt. Das Vermögen der A bestand zu diesem Zeitpunkt weitgehend aus flüssigen Mitteln. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1990 löste die Klägerin die A zum 31. Dezember 1990 auf. Durch Gewinnverteilungsbeschluss vom 30. Dezember 1990 schüttete die A ihren Gewinn einschließlich der Rücklagen in Höhe von 2 142 517 DM aus. Diese Ausschüttung zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer in Höhe von 1 205 165 DM […]