BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZR 77/03
Urteil vom 07.05.2004
Leitsatz:
Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß aus dem geltend gemachten Haftungsgrund ein Schaden entstanden sein kann. Ist dies bei einem Anspruch aus abgetretenem Recht davon abhängig, ob sich der Schaden nach der Person des Zedenten oder – in Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation – nach der des Zessionars berechnet, nimmt die in einem Grundurteil hierzu ergangene Festlegung an dessen innerprozessualer Bindungswirkung teil.
Wurde ein Grundstück durch verschiedene Ereignisse kontaminiert, so ist die erforderliche Bodensanierung auch dann als durch jedes der Ereignisse verursacht anzusehen, wenn sich alle vorhandenen Schadstoffbelastungen ohne zusätzlichen Aufwand mit derselben Sanierungsmethode beseitigen lassen.
Hat der Verkäufer in diesem Fall die aus einem der Ereignisse herrührende Schadstoffbelastung arglistig verschwiegen, während die weitere Kontamination einem Gewährleistungsausschluß unterfällt, muß sich der Käufer den mit der Ersatzleistung aus § 463 Satz 2 BGB a.F. verbundenen Vorteil, auch von den Folgen des dem Gewährleistungsausschluß unterfallenden Mangels entlastet zu werden, nicht durch einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.
In dem Rechtsstreit hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte veräußerte 1980 ein gewerblich genutztes Grundstück unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an I. C. . Dabei verschwieg sie, daß 1970 etwa 8.000 bis 10.000 Liter Heizöl aus einem beschädigten Erdtank ausgelaufen waren und den Boden des Grundstücks verunreinigt hatten. 1987 veräußerte I. C. das Grundstück ebenfalls unter Gewährleistungsausschluß an die Klägerin. Nachdem diese die[…]