LG Koblenz
Az.: 12 S 246/10
Urteil vom 23.02.2011
Leitsatz:
Ein Telekommunikationsunternehmen ist bei dem Umzug eines Kunden dazu verpflichtet, diesem an seinem neuen Wohnort, die gleichen Leistungen zum gleichen Entgelt zur Verfügung zu stellen, wie an seinem alten Wohnort, wenn dies technisch möglich ist. Ein Sonderkündigungsrecht der bestehenden Telefon- und Internetdienstleistungsverträge besteht bei einem Umzug nicht (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10).
I.
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 10.09.2010, Az: 15 C 211/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 17.08.2009, zugestellt am 24.08.2009, gegenüber der F. GmbH wirksam rechtmäßig ausgesprochen wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus der Rechnung vom 22.04.2010 zur Nummer 529369308 in Höhe von 484,38 Euro nicht besteht.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hinsichtlich eines zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrages.
Der Kläger ist zum 1.7.2009 innerhalb der Stadt L. umgezogen. Die Beklagten wurden telefonisch und sodann durch Schreiben vom 30.06.2009 über den Umzug des Klägers informiert. Mit Schreiben vom 29.07.2009 (Bl. 8 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, seinen Telefon- und Internetanschlusses innerhalb vo[…]