Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 20 W 378/03
Beschluss vom 02.11.2005
Vorinstanz: Landgericht Limburg, Az.: 7 T 181/02
Leitsätze:
Die Bezeichnung „Kellerraum“ in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann der Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zulässig sein.
Gründe:
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die in dem Kellerraum … des betroffenen Anwesens installierte Sauna zu entfernen und dem Antragsgegner zu untersagen, diesen Kellerraum als Sauna zu nutzen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.09.2002 (Bl. 198 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, dem Antragsgegner aufgegeben, bei dem Betrieb der in dem Kellerraum … des betroffenen Anwesens installierten Sauna durch Einbau eines Ventilators oder durch andere zur Erzeugung von Unterdruck geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keine Dämpfe aus dem Kellerraum des Antragsgegners in die umliegenden Kellerräume oder sonstige Gebäudeteile austreten. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin beantragt haben, den Antragsgegner zu verpflichten, die in dem Kellerraum … installierte Sauna zu entfernen und dem Antragsgegner zu untersagen, diesen Kellerraum als Sauna zu nutzen. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 254 ff d. A.), auf den gleichfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung des Kellerraums … als Sauna durch den Antragsgegner weder dem Gesetz, noch den Vereinbarungen und Beschlüssen, noch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen widerspreche. Der Umstand, dass der Kellerraum … in der Teilungserklärung als „Kellerraum“ bezeichnet worden sei, stelle keine Vereinbarung dar, welche die Nutzung dieses Raumes als Sau[…]