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Berufskrankheit – psychische Erkrankung infolge von Mobbing am Arbeitsplatz

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Der Fall der Berufskrankheit: Psychische Erkrankung durch Mobbing
Einer der bemerkenswerten Fälle im Sozialrecht betrifft einen Pastoralreferenten, der eine Anerkennung seiner mobbingbedingten Depressionen als Berufskrankheit durch die Beklagte begehrte. Seine Argumentation war, dass das fortgesetzte Mobbing, dem er in seinem Arbeitsumfeld ausgesetzt war, die psychische Störung verursacht hat. Das Mobbing führte zu einem GdB von 30 und einer Gleichstellung im Jahr 2012. Der Fall beleuchtet den komplexen und oft unterbewerteten Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzumgebungen und psychischer Gesundheit.

Direkt zum Urteil Az: L 3 U 11/20 springen.

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Antrag und Ablehnung: Ein Kampf um Anerkennung
Der Kläger, geboren 1972, war seit 2003 im Dienst des Bistums M. Von 2006 bis 2012 arbeitete er als Pastoralreferent in der italienisch-katholischen Gemeinde D. Im Jahr 2018 wandte er sich mit einer Mobbing-Chronologie an die Beklagte und forderte eine Anerkennung seiner psychischen Erkrankung als Berufskrankheit nach den Bestimmungen des SGB VII und der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Die Beklagte lehnte jedoch den Antrag mit der Begründung ab, dass die psychische Erkrankung durch Mobbing nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sei.
Psychische Gesundheit und Sozialrecht: Ein langer Weg zur Klarheit
Die Beklagte argumentierte weiter, dass es keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, die darauf hindeuten, dass bestimmte Personengruppen einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt seien, durch Mobbing erkrankt zu sein. Der Fall stellt die Frage, ob das Sozialrecht und die Definition von Berufskrankheiten eine ausreichende Anerkennung und Schutz für Fälle von psychischen Erkrankungen, die durch Arbeitsbedingungen verursacht werden, bieten.
Mobbing und Depression: Ein Fall für die Gerichte
Obwohl ein gewerbeärztlicher Bericht bestätigte, dass Mobbing die Depression des Klägers verursacht hat, ist Mobbing noch nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten und daher nicht anerkennungsfähig nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Dieses Urteil unterstreicht das Dilemma zwischen dem Schutz der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz und den aktuellen rechtlichen Bestimmungen.
Die Auswirkungen: Eine Tür bleibt geschlossen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2019 wurde zurückgewiesen und es wurden keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Zudem wurde die Revision nicht zu[…]


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