Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 3 S 30/20 – Beschluss vom 21.04.2020
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Es ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet werden müsste, die Antragstellerin von der Teilnahme an der Abiturprüfung ab dem 24. April 2020 freizustellen und ihr zu gestatten, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Die Beschwerde wendet sich letztlich nicht hinreichend substantiiert gegen die im Einzelnen begründete Annahme des angegriffenen Beschlusses, dass sich die begehrte Verschiebung der Abiturprüfung weder auf Vorschriften des Berliner Schulgesetzes noch auf von der Senatsbildungsverwaltung erlassene Rechtsverordnungen stützen lasse. Der pauschale Verweis auf eine „grundrechtskonforme Norminterpretation des Berliner Schulgesetzes“ reicht nicht aus. Soweit sich die Beschwerde gegen den verfassungsrechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts richtet und eine aus ihrer Sicht unzutreffende bzw. verfahrensfehlerhafte Würdigung rügt, stellt dies die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet, dass jedem Prüfling ein Anspruch auf vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe zustehe, wozu grundsätzlich auch die äußeren Vorbedingungen für den Prüfungserfolg – wie z.B. eine angemessene Zeit für die Prüfungsvorbereitung – zählten. Demgegenüber gehörten hierzu äußere Einflüsse, die die Prüfungsbehörde nicht beeinflussen könne, ebenso wenig wie beispielsweise persönliche und soziale Umstände allgemeiner Art. Angesichts dessen […]