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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ein Hausverkäufer muss den Käufer auf Mängel und Belästigungen hinweisen!

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OLG Bamberg
Az.: 3 U 165/01 und 4 U 196/01
Urteile vom 26.06.2002 und 15.07.2002

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Hausverkäufer muss den Käufer auf bestehende Mängel und Belästigungen hinweisen. Verletzt er diese Pflicht obwohl er die Mängel oder Belästigungen kennt, so kann der Käufer den Kaufvertrag trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Sachverhalte:
Im ersten Fall traten zu unterschiedlichen Tageszeiten unangenehme Geruchsbelästigungen von einem technisch unzureichend angelegten Abwasserkanal im Keller auf. Im zweiten Fall waren Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall vorhanden. In beiden Fällen wurde der Käufer nicht auf diese Mängel bzw. Belästigungen hingewiesen. Der Käufer konnte diese auch nicht ohne weiteres erkennen.
Entscheidungsgründe:
Die Käufer konnten in beiden Fällen den geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das OLG Bamberg gab ihren Klagen statt. Nach Ansicht der Richter hatten die Verkäufer bzgl. der Mängel und Belästigungen eine Offenbarungspflicht, die sie verletzt hatten. Die Verletzung dieser Pflicht führt in der Regel zur Unwirksamkeit eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses und zur Möglichkeit den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten zu können.

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