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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückszufahrt: Straßenanlieger hat kein Recht auf Beibehaltung

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 3 K 723/05.NW
Urteil vom 13.03.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baurechts (Bahnsteig für die Straßenbahn) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Kläger begehren den Rückbau eines Bahnsteigs für die Straßenbahn vor ihrem Grundstück.
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks R… St. … (Flurst.-Nr. …) in L…. Dieses Grundstück ist mit einem mehrstöckigen Wohnhaus bebaut. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt von der davor liegenden R… Straße aus durch eine auf dem Grundstück liegende Toreinfahrt, bei der es sich um eine Unterführung mit einer lichten Breite von 2,53 m und 10 m Länge handelt. Die Toreinfahrt ist mit einem zweiflügeligen Gittertor versehen und führt in einen mit vier Garagen bebauten Innenhof.
Die Beklagte führte im Zeitraum von ca. 1998 bis Mitte 2000 die Umgestaltung der R… Straße zwischen G…/K… und der Kreuzung zur M…-/O… durch. Im Rahmen dieses Straßenumbaus wurde auch die Straßenbahnhaltestelle „H…“ neu gestaltet. Dabei wurde im Bereich der Grundstücke R… Straße straßenmittig ein Bahnsteig angelegt. Dieser Bahnsteig ist durch einen ca. 30 cm hohen Sockel mit einem darauf befindlichen Glas-Metall-Geländer sowie einem davor sitzenden ca. 20 cm hohen Randstein vom Straßenkörper abgegrenzt. Die Fahrbahn der R….. Straße zwischen der Bahnsteigbegrenzung und dem Bürgersteig ist im hier maßgeblichen Bereich vor dem klägerischen Anwesen 3,27 m breit. Der Bürgersteig selbst hat dort eine Breite zwischen 1,65 m und 1,70 m.
Mit Schreiben vom 31. März 1999 wandte sich der Kläger zu 1) an die Beklagte und führte aus, dass durch die Anlegung des Bahnsteigs die Zufahrt zu ihrem Grundstück R… Str. erschwert werde. Die Garagenmieter könnten mit ihren Fahrzeugen (Autos der Klein- und Mittelklasse) nicht mehr zu den von ihnen gemieteten Garagen im Hof gelangen, was bereits zu entsprechenden Kündigungen geführt habe. Er[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/zufahrt.htm

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