Erbschaftsstreit: Hausanteil durch umstrittenes Testament
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Erblasser den Antragsteller als seinen Alleinerben eingesetzt hat, indem er ihm seinen Hausanteil vermachte. Trotz fehlender expliziter Erbeinsetzung und ungewöhnlicher Formulierung („verschenke ich meinen Hausanteil“) im handschriftlichen Testament, wurde der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt. Zentral war dabei, dass der Hausanteil nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers darstellte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Hausanteil als Hauptnachlassgegenstand: Der Erblasser vermachte seinen wesentlichen Vermögenswert, den Hausanteil, dem Beschwerdeführer.
Testament durch Auslegung bestätigt: Trotz unkonventioneller Formulierung im Testament wurde der Wille des Erblassers, den Antragsteller als Alleinerben einzusetzen, bestätigt.
Keine explizite Erbeinsetzung notwendig: Der Erblasser muss nicht ausdrücklich als Alleinerbe bezeichnet werden, wenn der Hauptnachlassgegenstand zugewendet wird.
Einschätzung des Vermögenswertes: Der Hausanteil stellte den Hauptteil des Vermögens dar; andere Vermögenswerte waren unerheblich.
Gültigkeit der testamentarischen Verfügung: Die Verfügung wurde als echt und wirksam angesehen.
Geschäftsfähigkeit des Erblassers: Trotz psychischer Erkrankung wurde der Erblasser als geschäftsfähig eingestuft.
Keine Bedeutung der Formulierung „plötzlichen Ablebens“: Diese spezifische Formulierung schränkte die Gültigkeit des Testaments nicht ein.
Ablehnung formunwirksamen Vermächtnisses: Das Gericht sah die Verfügung nicht als formunwirksames Vermächtnis, sondern als gültige Erbeinsetzung.
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